Stand 16.03.2022
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Out & About» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
2. Ziel und Zweck
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Er verfolgt die folgenden gemeinnützigen Zwecke:
- Die Unterstützung, Förderung und Sichtbarmachung von Berufseinsteiger*innen und Expert*innen im kulturellen Bereich. Zielgruppe der Aktivitäten sind vor allem Hochschulabgänger*innen der FHNW Hochschule für Gestaltung und Kunst Basel.
- Um sein Ziel zu erreichen, verfolgt der Verein unter anderem folgende Aktivitäten:
- Gemeinschaftsbildung durch Veranstaltungen und Events
- Online Plattform für Zielgruppe durch Blogbeiträge
- Schaffung kritischer Inhalte unter anderem durch Interviews mit ausgewählten Personen aus der Kunst- und Kulturbranche
Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Zuwendungen von Stiftungen, Behörden, Institutionen und Gönner*innen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche aktiv Vereinsaufgaben übernehmen und das Jahresprogramm mitgestalten.
Passivmitglieder mit Stimmrecht kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche den Verein ideell unterstützt.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein einsetzen oder eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Als Gönner wird bezeichnet, wer ein Interesse am Vereinszweck bekundet und bereit ist, die Tätigkeiten des Vereins finanziell zu unterstützen. Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Sie treten nicht automatisch in die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ein. Gönner erhalten den Jahresbericht und die Einladung zur Mitgliederversammlung.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Verein gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Liegen wichtige Gründe vor, kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag auch nach Mahnung nicht bezahlen, können formlos durch den Vorstand ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstands sowie der Kontrollstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Geschäft nochmals behandelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder im operativen Bereich kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor*in oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vorstandsversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ⅔ der anwesenden Personen aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite gemeinnützige Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 16.03.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 01.10.2020.